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   VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21   

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VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21 (https://dejure.org/2023,14378)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 24.05.2023 - 8 K 1250/21 (https://dejure.org/2023,14378)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - 8 K 1250/21 (https://dejure.org/2023,14378)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21
    Die gerichtliche Überprüfung der Bewertung der Prüfungsleistung hat schließlich anhand der vom Prüfer zu erstellenden schriftlichen Begründung der Leistungsbewertung zu erfolgen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris Rn. 24).

    Ein Verfahrensfehler kann dabei nur dann zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung führen, wenn er wesentlich und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen ist, vgl. § 46 LVwVfG (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris Rn. 33).

    Es muss daraus nicht in den Einzelheiten, aber in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht (siehe nur BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris Rn. 28).

  • VG Berlin, 08.02.2021 - 12 K 149.18

    Klage gegen die Einstellung eines Promotionsverfahrens

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21
    Rn. 38; Bay. VGH, Beschluss vom 27.08.1998 - 7 ZB 98.1442 -, juris Rn. 12; OVG Saarland, Beschluss vom 02.02.2015 - 2 D 371/14 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.03.2016 - 2 A 403/14 -, juris Rn. 6; VG Gießen, Beschluss vom 28.05.1997 - 3 G 219/97 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 08.02.2021 - 12 K 149.18 -, juris Rn. 19; VG Schwerin, Urteil vom 04.11.2021 - 6 A 1244/14 -, juris Rn. 62 ff.).

    Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Erfassung des Problems, die Geordnetheit der Darlegungen, die Qualität der Darstellung, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler, den Gesamteindruck der Leistung und schließlich auch auf die durchschnittlichen Anforderungen als Maßstab für die Differenzierungen bei der Notenvergabe (für juristische Prüfungen Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.05.2011 - 2 LB 158/10 -, juris Ls. 5; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 08.02.2021 - 12 K 149.18 -, juris Rn. 19).

    Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht dabei nicht aus (vgl. VG Berlin, Urteil vom 08.02.2021 - 12 K 149.18 -, juris Rn. 19).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2002 - 2 L 8/01

    Anspruch auf Neubewertung von Aufsichtsarbeiten; Erstes Juristisches

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21
    Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf daher nicht als falsch bewertet werden (vgl. nur OVG Meck.-Vorp., Beschluss vom 20.12.2002 - 2 L 8/01 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist dann, wenn der Prüfer seine Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings nochmals überprüft und die Begründung nachholt, ändert oder ergänzt, die aktualisierte (letzte) Begründung (vgl. nur OVG Meck.- Vorp.., Beschluss vom 20.12.2002 - 2 L 8/01 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2020 - 9 S 1345/20

    Durchführung einer Neubewertung einer Prüfungsleistung; früherer Prüfer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21
    Diese Regelung in der PromO soll sicherstellen, dass sich die Gutachter unabhängig voneinander jeweils ein selbstständiges Urteil von der Prüfungsleistung bilden und ihren Eindruck unbeeinflusst von der Begutachtung des jeweils anderen Gutachters verbindlich und nachprüfbar darlegen (vgl. zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unabhängig voneinander" im Kontext der Bewertung einer Prüfungsleistung nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -, juris Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2020 - 18 K 6753/19 -, juris Rn. 77).

    Da § 10 Abs. 2 Satz 1 PromO im Interesse einer möglichst gerechten Bewertung einer Dissertation eine gegenseitige Beeinflussung der Gutachter verbietet, ist zur Behebung des Verfahrensfehlers und damit zur Wiederherstellung der Chancengleichheit die Bewertung der Arbeiten durch andere Prüfer erforderlich (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 03.12.1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, juris Rn. 25 zur Bestimmung in § 28 der Ordnung der Abiturprüfung an den Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe [Nordrhein-Westfalen] vom 21.08.1975; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -, juris Rn. 11).

  • VG München, 07.07.2008 - M 3 K 07.1857

    Promotionsverfahren; Bewertung einer Dissertation; Maßstab für eine Dissertation

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21
    Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und fachlichen Vorstellungen der Prüfer bestimmt wird (vgl. VG München, Urteil vom 07.07.2008 - M 3 K 07.1857 -, juris Rn. 45).

    So ist eine Dissertation als ein Forschungsbeitrag nicht für ein Laienpublikum zu verfassen, wohl aber für ein verständiges Fachpublikum, dem die Erkenntnisse nachvollziehbar darzulegen sind (vgl. VG München, Urteil vom 07.07.2008 - M 3 K 07.1857 -, juris Rn. 55).

  • BVerwG, 03.12.1981 - 7 C 30.80

    Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen - Beschwer des Rechtsmittelführers

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21
    Da § 10 Abs. 2 Satz 1 PromO im Interesse einer möglichst gerechten Bewertung einer Dissertation eine gegenseitige Beeinflussung der Gutachter verbietet, ist zur Behebung des Verfahrensfehlers und damit zur Wiederherstellung der Chancengleichheit die Bewertung der Arbeiten durch andere Prüfer erforderlich (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 03.12.1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, juris Rn. 25 zur Bestimmung in § 28 der Ordnung der Abiturprüfung an den Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe [Nordrhein-Westfalen] vom 21.08.1975; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -, juris Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2011 - 2 LB 158/10
    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21
    Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Erfassung des Problems, die Geordnetheit der Darlegungen, die Qualität der Darstellung, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler, den Gesamteindruck der Leistung und schließlich auch auf die durchschnittlichen Anforderungen als Maßstab für die Differenzierungen bei der Notenvergabe (für juristische Prüfungen Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.05.2011 - 2 LB 158/10 -, juris Ls. 5; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 08.02.2021 - 12 K 149.18 -, juris Rn. 19).
  • VGH Hessen, 25.02.1993 - 6 UE 1211/91

    Anwendung der für berufsbezogene Prüfungen geltenden Grundsätze auch auf nicht

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21
    Demgemäß kann ein beanstandetes Gutachten nur dahingehend überprüft werden, ob die Gutachter den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, indem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen im Rahmen von Promotionsvorhaben z.B. Hessischer VGH, Urteil vom 25.02.1993 - 6 UE 1211/91 -, juris Rn. 35 ff., insb.
  • OVG Saarland, 02.02.2015 - 2 D 371/14

    Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Leistungen im Rahmen eines

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21
    Rn. 38; Bay. VGH, Beschluss vom 27.08.1998 - 7 ZB 98.1442 -, juris Rn. 12; OVG Saarland, Beschluss vom 02.02.2015 - 2 D 371/14 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.03.2016 - 2 A 403/14 -, juris Rn. 6; VG Gießen, Beschluss vom 28.05.1997 - 3 G 219/97 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 08.02.2021 - 12 K 149.18 -, juris Rn. 19; VG Schwerin, Urteil vom 04.11.2021 - 6 A 1244/14 -, juris Rn. 62 ff.).
  • VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19

    Endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21
    Diese Regelung in der PromO soll sicherstellen, dass sich die Gutachter unabhängig voneinander jeweils ein selbstständiges Urteil von der Prüfungsleistung bilden und ihren Eindruck unbeeinflusst von der Begutachtung des jeweils anderen Gutachters verbindlich und nachprüfbar darlegen (vgl. zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unabhängig voneinander" im Kontext der Bewertung einer Prüfungsleistung nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -, juris Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2020 - 18 K 6753/19 -, juris Rn. 77).
  • OVG Sachsen, 08.03.2016 - 2 A 403/14

    Nichtannahme Dissertation; Auflage; Datenerhebung

  • OVG Sachsen, 20.12.2018 - 2 A 1163/17

    Laufbahnprüfung; Wiederholungsprüfung; Hilfsantrag

  • VG Schwerin, 04.11.2021 - 6 A 1244/14

    Nichtannahme einer Dissertation

  • VG Gießen, 28.05.1997 - 3 G 219/97

    BEURTEILUNGSSPIELRAUM; NEUBEWERTUNG; DISSERTATION; BEWERTUNGSFEHLER

  • VGH Bayern, 27.08.1998 - 7 ZB 98.1442
  • VG Berlin, 20.11.2023 - 12 K 218.21
    Er kann somit nicht abwarten, ob die Dissertation positiv begutachtet wird, und erst im Falle seiner Ablehnung mit einem entsprechenden Defizit argumentieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Mai 2023 - 8 K 1250/21- juris Rn. 50).

    Hier käme allenfalls ein Anspruch auf Überarbeit der Dissertation in Betracht (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Mai 2023, a.a.O. Rn. 47), die der Kläger ablehnt.

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